Sachbezugswert für Mittagessen in 2026: 4,57 €

Sachbezugswert für Mittagessen steigt in 2026 auf 4,57 €

In 2026 erhöht sich der amtliche Sachbezugswert für Mittagessen am Arbeitsplatz. Das hat Auswirkungen für Arbeitgeber und häufig auch für Arbeitnehmer.

Vier Stempel mit den Zahlen 2, 0, 2 und 6

Der amtliche Sachbezugswert ist bundesweit einheitlich und wird jährlich angepasst. Er bestimmt, mit welchem Betrag ein verbilligtes oder kostenloses Mittagessen lohnsteuerlich als geldwerter Vorteil bewertet wird.

Für 2026 gilt: Der Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen beträgt 4,57 € (2025: 4,40 €; 2024: 4,13 €).
Damit ein Zuschuss vollständig ohne geldwerten Vorteil bleibt, müssen Arbeitnehmer in 2026 mindestens 4,57 € pro Mahlzeit selbst tragen. Liegt der Eigenanteil darunter, entsteht ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz, der lohnsteuerlich zu berücksichtigen ist. Das ist grundsätzlich kein Problem, sollte aber bei der Ausgestaltung des Zuschusses mitgedacht werden.

Zusätzlich zum Sachbezugswert können Arbeitgeber – unter den üblichen Voraussetzungen – einen steuer- und sozialversicherungsfreien Essenszuschuss gewähren. Dieser darf pro Arbeitstag bis zu 3,10 € betragen. Daraus ergibt sich ein maximal steuerfreier Gesamtbetrag für das Mittagessen von bis zu 7,67 € pro Arbeitstag (4,57 € Sachbezugswert + 3,10 € Zuschuss).

Je nach Höhe des Arbeitgeberzuschusses und der Kostenübernahme kann es daher sein, dass Arbeitnehmer etwas mehr pro Mahlzeit selbst zahlen müssen – oder dass steuerliche Auswirkungen zu beachten sind.